Saturday 27 May 2017

Forex Kontrolle Sambia

Die Börsenkontrolle innerhalb des Gemeinsamen Währungsraums wird durch das Währung - und Börsengesetz Nr. 9 von 1933 und die dort ausgegebenen Börsenaufsichtsverordnungen 1961 geregelt. Die Börsenaufsicht in Namibia fällt unter die Kontrolle des Finanzministers und des Finanzministeriums, die ihre Verwaltung an die Bank von Namibia delegiert haben, die ihrerseits die Geschäftsbanken als Devisenhändler als autorisierte Händler ernannt haben. Das duale Wechselkurssystem, das den Mechanismus für die Übertragung von Geldbeträgen nach und von Namibia einschließt, wurde am 13. März 1995 durch ein einheitliches Devisensystem ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Kontrolle über Gebietsfremde außer ehemaligen Namibia-Bewohnern getauscht In Bezug auf ihre blockierten Vermögenswerte wurde abgeschafft. 2. ZWECK DER KONTROLLE 2.1 Zur Sicherstellung der zeitnahen Rückführung der von den ansässigen Gebietsansässigen Namibias erworbenen Fremdwährung in das namibische Bankensystem, sei es durch Transaktionen mit einem aktuellen oder einem Kapital. 2.2 Um sicherzustellen, dass Fremdwährungsabflüsse für einen legitimen Zweck nur im besten Interesse von Namibia als Ganzes und nicht von Einzelpersonen betroffen sind. 3. WICHTIGE DEFINITIONEN 3.1 Gemeinsamer Währungsraum: Bestehend aus Namibia, der Republik Südafrika, Lesotho und Swasiland. 3.2 Autorisierte Händler: Lokale Banken, die von der Bank of Namibia zum Devisenhandel zugelassen wurden. 3.3 Gebietsfremd ist: eine natürliche oder juristische Person, deren normaler Wohnsitz, Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gemeinsamen Währungsraums liegt. 4. VORSCHRIFTEN FÜR IN - UND AUSSCHLIESSLICHE TRANSFERS FORMEN A: Der Verkauf von Umtausch in Höhe von N50 000 und mehr und Einlagen im Rand an gebietsfremde Konten muss von den Formularen A unterstützt werden. FORMULAR E: Umtausch in Mengen von N50 000 und mehr Und alle Zahlungen in Rand an Gebietsansässige des Gemeinsamen Währungsgebiets aus dem gebietsfremden Konto, unabhängig von der Höhe oder dem Zweck, müssen durch ein Formblatt E unterstützt werden. 5. VORSCHRIFTEN 5.1 AUSLÄNDISCHE DARLEHENSFONDS Die Annahme eines Darlehensfonds aus dem Ausland durch eine lokale Einrichtung In der Regel für einen Mindestzeitraum von sechs Monaten, unterliegt einer besonderen Genehmigung der Börsenaufsicht. Wenn die Darlehensfonds von dem gebietsfremden Gesellschafter eingeführt werden sollen, wird die Kontrolle in der Regel keine uneingeschränkte Rückführungsversicherung gewähren, sondern wird sich verpflichten, solche Anträge zu prüfen, sobald die Gelder im Darlehensgeber zur Verfügung stehen, um die Rückzahlung im Licht zu bewirken Der damaligen Bedingungen und unter Berücksichtigung der lokalen Kreditaufnahme der Gesellschaft, die die Rückzahlung bewirkt. Wenn ein Unternehmen vollständig von Gebietsfremden gehalten wird, darf das Verhältnis der Anteilseigner146 Kredite zum Aktienkapital das Verhältnis von 3: 1 nicht übersteigen, dh, wenn das Aktienkapital der lokalen Gesellschaft N1.00 ist, dann wird die Börsenkontrolle dies ermöglichen Aktionäre146 Darlehen Fonds von N 3-00. Für die Rückzahlung von ausländischen Krediten kann eine Forward-Deckung erworben werden. 6. LOKALE FINANZHILFE: BEFÖRDERUNG DER VERORDNUNG 3 (1) (E) UND (F) 6.1 Betroffene Person: Ist als Körperschaft, Stiftung, Treuhand oder Partnerschaft in Namibia definiert, für die 75 Prozent des Kapitals oder mehr gilt , Vermögenswerte oder Erträge davon können zur Zahlung oder für die Leistung einer Person, die nicht in der Republik ansässig ist, oder 75 Prozent oder mehr der stimmberechtigten Wertpapiere, der Stimmrechte, der Kontrollbeteiligung oder des Ergebnisses verwendet werden Davon direkt oder indirekt an Personen oder Personen, die nicht in Namibia ansässig sind, übertragen oder kontrolliert werden. Ist definiert als eine Person, deren normaler Wohnsitz außerhalb des Gemeinsamen Währungsraums liegt. 6.3 Finanzielle Unterstützung: Bezieht sich auf die Kreditvergabe, die Gewährung von Krediten, die Aufnahme von Wertpapieren, den Abschluss eines Ratenkaufs oder Leasingverhältnisses, die Gewährleistung von Annahmekrediten, Bürgschaften, Hypothekenanleihen, Kredite von lokalen Anteilseignern über deren Anteilsbeteiligung usw 6.4 Regel 3 (1) (e): Wesentlich bezieht sich auf eine Garantie, die von einem namibischen Unternehmen erteilt wird, wenn diese Partei bei Ausübung der Garantie auf eine ausländische Partei angewiesen ist. 6.5 Regelung 3 (1) (f): Verweist auf lokale Anleihen, Leasing, Darlehen, die auf eine Gesellschaft ausgedehnt werden, die 75% oder mehr von Ausländern gehalten wird. Formel zur Berechnung des zulässigen Prozentsatzes der lokalen Fremdkapitalbasis, d. h. 100 (Namibia-Zins x 100) Nichtansässige Zinsen Der Prozentsatz wird als die 147Lokale Finanzhilfequote148 bezeichnet. Dieses Verhältnis wurde jetzt verdoppelt. In der Vergangenheit konnte ein ausländischer Investor nur 50 Prozent seiner Kapitalmittel vor Ort ausleihen. Das Rationale für diese Anforderung besteht darin, sicherzustellen, dass ausländische Investoren, legte einen angemessenen Betrag in Bezug auf Kapitalfonds, ohne zu viel Abhängigkeit von der lokalen Kreditaufnahme. Ein Unternehmen mit 40 gebietsfremden Interessenten kann eine lokale finanzielle Unterstützung in Höhe von 100 60 x 100 100 150 40 250 der Local Borrowing Base des Unternehmens erhalten, dh wenn das Unternehmen einen Betrag von N300 000 in Bezug auf Kapitalfonds eingeführt hat , Dann würden wir erlauben, eine Menge von N750 000 (N 3000 000 x 250) lokal zu leihen. Die örtliche Darlehensbasis oder das effektive Kapital eines Unternehmens besteht aus: 1. ausgegebenes Kapital 2. Aktienprämienkonto 3. ausschüttungsfähige Reserven 4. Darlehen der Anteilseigner 5. nicht ausschüttungsfähige Reserven 6. latente Steuern 7. harter Kerngeschäft Kredit 150 (in Die von Mutterunternehmen oder assoziierten Unternehmen eingeführte Waren, die noch aus Namibia geschuldeten Zahlungen) unter der Bedingung, dass die Höhe des Hartkerns während der Währung der lokalen Finanzhilfebehörde nicht gesenkt wird. 6.6 Gesellschafterdarlehen: Darlehen von gebietsansässigen und gebietsfremden Anteilseignern von Gesellschaften, die der Börsenkontrollverordnung Nr. 3 (1) (f) unterliegen, sind von der Börsenaufsichtsbehörde zur Annahme solcher Darlehensfonds zugelassen, nicht notwendigerweise für die Aufnahme in die örtliche Kreditaufnahme Basis der örtlichen Gesell - schaft, wie in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen: Lokale Anleihebasis Ansässige Anteilseigner Darlehen mit anteiligem Darlehen aus nicht ansässigen Anteilseignern Beide Anleihen qualifizieren sich 6.7 Überschüsse: Günstigere Anleiheeinrichtungen können von der Börsenaufsichtsbehörde genehmigt werden Wenn ein Unternehmen tätig wird: - Erhöhung oder Herbeiführung einer lokalen Fertigung mit der Folge eines Anstiegs der Beschäftigung; - Ergebnis der Entwicklung eines erheblichen Ausfuhrmarktes; - Drosselung der Einfuhren; oder - in anderer Weise im nationalen Interesse betrachtet werden . Die Anträge müssen vollständig erläuternd sein und sollten durch Prognosen unterstützt werden, die angeben, wie und wann das Unternehmen vorschlägt, wieder unter die anwendbare Obergrenze zu fallen, d. H. Zu einer Erhöhung der lokalen Anleihebasis oder zu einem Rückgang der lokalen Finanzhilfe. Die Devisenkontrolle würde normalerweise erwarten, dass die überschüssigen Anlagen schrittweise über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren reduziert werden, abhängig von den Umständen, die den Fall umgeben. Die Devisenkontrolle gibt auch eine flexible Haltung gegenüber Bewerbern von Unternehmen, die vorübergehende Überkapazitäten für einen bestimmten Zeitraum benötigen, um lokale Expansions - oder Modernisierungspläne umzusetzen oder eine negative Situation durchzusehen. 6.8 Bei der Einreichung von Anträgen der Bank of Namibia auf lokale Finanzhilfen sind folgende Unterlagen erforderlich: 1. Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Formular MP 79 (a) Fragebogen. 2. Geprüfte Bilanz oder ungeprüfte Zwischenabschlüsse. 3. Plan der außerbilanziellen Finanzierungen. 4. Garantie durch Bankanlagen. 7. AKTUELLE ZAHLUNGEN Handelsgewinne und Dividenden aus Kapitalanlagen sind an gebietsfremde Begünstigte übertragbar. Solche Transfers können von autorisierten Händlern ohne Bezug auf Exchange Control autorisiert werden. Wenn die namibische Gesellschaft jedoch eine lokale finanzielle Unterstützung in Anspruch nimmt, sollte ein Antrag bei der Bank of Namibia eingereicht werden, begleitet von einer Prü - fungserklärung, aus der hervorgeht, dass Gelder aus normalen Handelsgewinnen resultieren, im Gegensatz zur Veräußerung von Sachanlagen. Die Überweisung von Zinsen an Gebietsfremde kann zulässig sein, sofern der ursprüngliche Zinssatz mit der Bank of Namibia geklärt wurde. Wenn das Darlehen auf ausländische Anleihen lautet, sind die Zinsen bei LIBOR (London Interbank Offered Rate) 2 Prozent zu berechnen. Wenn Darlehen Namibia-Dollar denominiert ist, würde die Bank von Namibia Zinsen zu Prime-Überziehungszinssatz 3 Prozent zu genehmigen. 7.3 Gebühren für Verwaltungsratsmitglieder: Die Übertragung von Gebühren pro Jahr an gebietsfremde Direktoren ist zulässig, wenn dem zuständigen Händler ein Beschluss des Unternehmens zur Bestätigung der zu zahlenden Gebühren zur Verfügung gestellt wird. 7.4 VerwaltungsgebührenTechnische Dienstleistungsentgelte: Diese Gebührenarten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde, die hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Leistungsfähigkeit dieser Zahlungen zu erfüllen sind. Die Börsenkontrolle ist nicht akzeptabel, dass Zahlungen auf einen Prozentsatz des Umsatzes, des Umsatzes oder des Gewinns des lokalen Unternehmens basieren. Es sollte auf tatsächlichen Leistungen basieren. 7.5 Flugtarife für ausländische Besucher: Wenn eine namibische gebietsansässige Gesellschaft die Dienstleistungen ausländischer Führungskräfte einsetzt und in Bezug auf die relative Vereinbarung für die Begleichung der Flugpreise verantwortlich ist, sollte die Zahlung eines solchen Flugtickets lokal in Namibia Dollars vereinbart werden . Die Beklagte ist nicht damit einverstanden, daß ihre Erstattung aus Namibia erfolgt. Ebenso sollten dieselben Verfahren in Bezug auf das Auslandsgeld für ausländische Führungskräfte und örtliche Reisen eingehalten werden. 8. VERTRAG UND TOUR DER DIENSTARBEITNEHMER Ausländische Staatsangehörige, die nach einer Einberufung in ein örtliches Unternehmen nach Namibia gekommen sind oder von einem namibischen Unternehmen auf einem bestimmten Vertrag eingestellt wurden, müssen erklären, ob sie im Besitz von ausländischen Vermögenswerten sind oder nicht Werden sie ihre ausländischen Vermögenswerte nicht an Dritte weitergeben, die normalerweise in Namibia ansässig sind. Das vorgenannte Unternehmen sollte zusammen mit dem Arbeitsvertrag bei der Bank of Namibia eingereicht werden. Diese Personen müssen im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis des Ministeriums für Inneres sein. 9.1 Bei der Aufnahme eines ständigen Wohnsitzes in Namibia unterliegen die Migranten den Bestimmungen über die Börsenaufsicht. 9.2 Bei der Aufnahme eines ständigen Wohnsitzes in Namibia wirken sich zwei Verordnungen unmittelbar auf Einwanderer aus. Die Börsenkontrollverordnung Nr. 6, wonach die Einwohner eine Abgrenzung der Devisen - und Devisenkontrollverordnung 7 erklären müssen, die verlangt, dass alle ausländischen Vermögenswerte, einschließlich der Währung, die sie besitzen oder denen sie zustehen. 9.3 Bei der Ankunft in Namibia sollte ein Einwanderer ein Formular ausfüllen. MP 335 (a) und die damit verbundene Erklärung über ausländische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. 9.4 Innerhalb der ersten fünf Jahre des Aufenthalts ist es den Einwanderern gestattet, ihre ausländischen Vermögenswerte ohne Beteiligung der Börsenaufsicht zu veräußern oder anderweitig zu investieren, sofern die unter Punkt (c) genannten Formulare bei der Bank of Namibia eingereicht wurden. 9.5 Migranten können auch die Zusicherung gegeben werden, dass die Bank von Namibia innerhalb von sechs Jahren nach ihrer Ankunft auf Antrag die Rückführung aller Mittel, die über die normalen Bankkanäle an und seit ihrer Ankunft eingeführt wurden, zulässt. 10.1 Personen, die emigrieren möchten, müssen ein Formular MP336 (a) zusammen mit einer Steuerbescheinigung ausfüllen. 10.2 Nachdem der Emigrant die Erfüllungszulage auf folgender Grundlage erbracht hat, wurde ein Betrag von N200 000 nach allen Verbindlichkeiten einschließlich der Kosten der relativen Fahrgastscheine und des entsprechenden Reisegeldes vorgesehen. Ein Betrag von N400 000, nachdem alle Verbindlichkeiten einschließlich der Kosten der relativen Fahrgastkarten und der geltenden Reisekostenzuschüsse vorgesehen waren, sollten alle verbleibenden lokalen Vermögenswerte unter die physische Kontrolle eines autorisierten Händlers gestellt werden. Solche Mittel dürfen nicht aus Namibia transferiert werden, ohne dass die Bank von Namibia damit einverstanden ist. 10.3 Blockierte Mittel können vor Ort für zugelassene Zwecke, dh börsennotierte Wertpapiere, Anlage in Einheitszertifikaten, Zahlung lokaler Zinsen und Steuern, Ausgabe von N3 000 pro Tag, bis zu einem Höchstbetrag von N75 000 zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Emigranten, verwendet werden Bei Besuchen in Namibia. 10.4 Erträge aus gesperrten Vermögenswerten können ins Ausland überwiesen werden. 10.5 Im Rahmen der neuen Maßnahmen dürfen namibische Bewohner, die am oder vor dem 1. April 1998 aus Namibia ausgewandert sind, auf Antrag der Bank von Namibia ihre bestehenden Sperrgelder im Ausland übertragen. Allerdings unterliegen nach dem genannten Zeitpunkt Emigranten aus Namibia normalen Emigrantenverfahren. 11. AUSSENWIRTSCHAFTLICHE INVESTITIONEN Investitionen im Ausland durch namibische Bewohner. 11.1 Privatpersonen dürfen ausländische Devisenkonten bei örtlichen Vertragshändlern tätigen oder aber bis zu einer Höchstgrenze von N750 000 pro Person im Ausland tätig werden, vorausgesetzt, diese Personen sind namibische Einwohner im Alter von über 18 Jahren und Steuerpflichtige von Good Standing . 11.2 Eine namibische Gesellschaft kann ein Interesse an einer Offshore-Unternehmensstruktur haben. Es gibt bestimmte spezifische Anforderungen, die von einem Exchange-Control-Gesichtspunkt erfüllt werden müssen. Der Erwerb eines solchen Interesses muss von einem ständigen Nutzen für Namibia sein, d. H. Handelsbezogen. A) Die namibische Gesellschaft muss entweder in den Exportmarkt eintreten und nicht in der Lage sein, direkt mit dem ausländischen Unternehmen zu handeln oder bestehende Exporte zu erhöhen, die nur über eine Offshore-Präsenz erreicht werden könnten. B) Das Offshore-Unternehmen muss zum Schutz strategischer Importe nach Namibia benötigt werden. C) Das Offshore-Unternehmen muss den Handel mit Ländern erleichtern, die normalerweise nicht mit Ländern im südlichen Afrika handeln. Bei der Einreichung eines förmlichen Antrags mit der Kontrolle, Angaben über den Umsatz des Namibischen Unternehmens146, Exporte für die letzten 3 Jahre, Schätzungen Exporte für die nächsten 3 Jahre, geprüfte Kopie ihrer letzten Bilanz. Wenn sich das Offshore-Geschäft nicht auf ihre derzeitige Geschäftstätigkeit bezieht, sollte eine volle Erklärung und Motivation gegeben werden. Transfers können aus Namibia höchstens N50 Millionen betragen. Der Ausbau der ausländischen Tochtergesellschaft kann jedoch durch ausländische Anleihen mit Rückgriff auf oder Garantie aus Namibia finanziert werden. So könnte die lokale Gesellschaft146s Bilanz bei der Aushandlung solcher Anlagen genutzt werden. Allerdings muss die Expansion in der gleichen Branche und der Nutzen für Namibia gezeigt werden. Die von der ausländischen Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne sollten gemäß der Devisenkontrollverordnung 6 selbstverständlich nach Namibia repatriiert werden. 12 REISEBEDINGUNGEN a) Die Gesamtbeträge der Devisen, die während eines Kalenderjahres für einen oder mehrere Besuche zur Verfügung stehen, Wie folgt: N130 000 je Person von 12 Jahren oder älter und N40 000 pro Kind unter 12 Jahren für das Kalenderjahr. Bisher betrugen die Grenzwerte N120 000 und N35 000 pro Jahr. Auf die Unterscheidung zwischen benachbarten und anderen Ländern wurde verzichtet. Bevollmächtigte Händler können bei einem namibischen Unternehmen im Ausland eine zusätzliche Devisengenehmigung erteilen, sofern die nachträglich vorgenommene Reisekostenzuschreitung nicht länger als 14 Monate für das jeweilige Jahr ist. Bei Rückgabe der Person aus dem Ausland sollte der zusätzliche Betrag in seinem Pass anerkannt werden. Die Passagierkarte muss in Namibia im Namen des Reisenden für eine Reise aus Namibia ausgestellt werden. Der Umtausch kann nicht mehr als 60 Tage vor dem Abreisedatum erfolgen. Passagierkarte und Pass müssen bestätigt werden. Ein Formular A muss ausgefüllt werden. Ein Maximum von N5 000 in Namibia-Dollaranmerkungen kann durch den Reisenden in Anspruch genommen werden. Die hier aufgeführten Karten wurden von der Bank of Namibia zur Verwendung außerhalb des Common Monetary Area genehmigt. Südafrikanische Kreditkarten können von den örtlichen Banken zugelassen werden. Hiermit listen wir die autorisierten Namibia-Kreditkarten auf: i) Standard Bank Namibia Master Card ii) First National Bank von Namibia Visa Karte iii) Bank von Namibia Visa Karte iv) Bank Windhoek Visa Card. D) Omnibus Reisegeld: Sollte es notwendig sein, dass verschiedene Mitarbeiter eines Unternehmens im Laufe eines Kalenderjahres, eventuell kurzfristig, ins Ausland geschickt werden, sollte ein Antrag im Namen der betreffenden Gesellschaft eingereicht werden Jährliche Zulage. 12.1 Studiengebühren: Namibische Einwohner, die vorschlagen, im Ausland auf Vollzeitbasis zu studieren, können Devisen gewährt werden, um die Kosten für Unterricht, Wartung und andere Nebenkosten zu decken. Während die Zahlungen der vollen Studiengebühren gegen die Vorlage geeigneter Nachweise zulässig sind, kann eine Studiengebühr für Unterhalts - und Nebenkosten nach Maßgabe der festgelegten Anforderungen gewährt werden. Personen, denen die genannten Einrichtungen gewährt werden, können jeweils eine Reisekostenzuschuss von N40 000 (N80 000 in Begleitung eines Ehegatten) pro Jahr für Reisekosten in den Urlaubszeiten erbracht werden. Studiengeld von bis zu N130 000 pro Jahr kann ein Student oder N240 000 pro Jahr für Studierende, die von einem Ehegatten, die nicht studiert wird begleitet werden. 13.1 Zahlungszeitpunkt: Die Bank von Namibia ist im Allgemeinen nicht bereit, Devisen bei der Zahlung der Einfuhren vor dem Tag der Versendung oder Versendung der entsprechenden Waren nach Namibia bereitzustellen. Die Zahlung der Einfuhren kann jedoch gegen Vorlage einer Transportdokumentation und Rechnungen gegenüber den zugelassenen Händlern erfolgen. 13.2 Einfuhrgenehmigungen: Waren, die keine gültige Einfuhrgenehmigung verlangen, die auf der im Staatsanzeiger veröffentlichten Liste erscheinen, können ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden. Einfuhrgenehmigungen werden vom Ministerium für Handel und Industrie erteilt. Die Verantwortung liegt derzeit bei dem autorisierten Händler, sicherzustellen, dass eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt oder vor der Erstellung von Akkreditiven, der Abwicklung von Zahlungen oder dem Abschluss von Terminkontrakten nicht erforderlich ist. 13.3 Vorschusszahlungen: 33.3 der ab Werk entstandenen Investitionsgüter: i) es wird ein Nachweis erbracht, ii) dass der Auftrag ansonsten verweigert wird, iii) dass er im gewerblichen Handel normal ist. 13.4 Nachweis der Einfuhr: i) Rechnungsscheine Rechnungsscheine weisen nach, dass die Waren, wie auf der Rechnung angegeben, in Namibia eingetragen sind. Faxnachweise, Fotokopien usw. sind als Urkunden akzeptabel. Der Zollstempel muss jedoch original sein. Ohne Eintragung darf die Zahlung nicht durch autorisierte Händler erfolgen. EINFUHR ÜBER FISCHEREIFAHRZEUGEN: i) Im Falle einer namibischen Besorgnis, die ein Fischereifahrzeug aus dem Ausland einführen möchte, und die Zahlung, die nach der Ankunft des Schiffes in Namibia Water erfolgt, kann ein autorisierter Händler eine solche Zahlung gegen die Vorlage von Urkunden genehmigen Bestätigung der Transaktion der Beweis für die Ankunft der lokal. Ii) Sollte der überseeische Lieferant jedoch eine Vorauszahlung verlangen, so ist der Antrag bei der Bank of Namibia einzureichen, die folgende Angaben enthalten sollte: a) Die Vereinbarung über die Vereinbarung von SaleAffer zum Kauf zwischen dem namibischen Importeur und dem ausländischen Ausführer . B) Wichtige Genehmigung des Ministeriums für Handel und Industrie. C) Rechnung, die den Wert des Schiffes bestätigt. D) Bestätigung, dass das Schiff nach Erhalt des Kaufpreises im Ausland im Namen des namibischen Konzerns registriert wird. E) Bestätigung, dass die Vorauszahlung im gewerblichen Handel normal ist und dass die Bestellung sonst verweigert wird. Iii) Volle Vorauszahlung: a) Bei vollständiger Vorauszahlung ist die oben genannte Dokumentation erforderlich. Sollte die Börsenaufsichtsbehörde diesen Vereinbarungen zustimmen, würden wir jedoch die Kaufentscheidung auf ein Escrow-Konto bei den Bankiers des ausländischen Verkäufers freigeben. B) Derartige Gelder dürfen erst dann an den Verkäufer weitergegeben werden, wenn die Unterlagen zur Bestätigung der Eigentumsübertragung an das namibische Unternehmen und die Schifffahrtsroute bei der ausländischen Bank eingereicht wurden. C) Der örtliche Vertragshändler muß den Nachweis über die spätere Ankunft des Schiffes anzeigen und den Stempel auf den Unterlagen belegen. D) Die Börsenkontrolle sollte bei Ankunft des Schiffes in den Namibischen Territorialen Gewässern und seinem Register im Namibischen Schifffahrtsregister mitgeteilt werden. 14.1 Ausfuhrerklärungen Alle Ausfuhren, mit Ausnahme der administrativ bestellten Betriebe, müssen von der vorgeschriebenen Erklärung über die Formblätter F178 und NEP unabhängig vom Bestimmungsland der Ware unterstützt werden. Dieses Formular ist eine Warenerklärung für den Export ins Ausland. Diese Formulare müssen für alle Ausfuhren von Waren, die im Ausland verkauft werden, in Länder außerhalb des Gemeinsamen Währungsraums ausgefüllt werden, wenn ihr Wert N 50 000 übersteigt. Die vorherige Unterscheidung zwischen Ländern (Nachbarn usw.) entfällt. Dieses Formular dient zur Kontrolle der Ausfuhr von Waren, die nicht für den Verkauf im Ausland bestimmt sind, dh für Ausstellungszwecke, vorübergehende Ausfuhr, für Reparaturen usw. Dieses Formular sollte für Sendungen mit einem Versicherungswert von mehr als N2 000 ausgefüllt sein. 14.4 Exporter146s Verpflichtung i) Verkäufe von Waren Innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Verbringung ii) zur Rückführung der Verkaufserlöse innerhalb von 6 Monaten iii) Zahlung in Fremdwährung oder in Namibia-Dollar von einem nicht ansässigen Konto zu erhalten iv) Rückstellung v) schriftliches Mahnschreiben über das Versäumnis, die Ware innerhalb von sechs Monaten zu verkaufen oder den Erhalt von Devisenreserven innerhalb der festgesetzten Frist auf der F178 nicht zu veräußern vi) Die Exporteure können den ausländischen Importeuren bis zu insgesamt zwölf Monaten große Guthaben gewähren Bis zu den üblichen 6 Monaten), vorausgesetzt, dass der Kredit in dem betreffenden Handel notwendig ist, um den Exportmarkt zu schützen. Namibische Bewohner können sich an die Börsenkontrolle (über einen autorisierten Händler) wenden, um Transaktionen zu tätigen, die normalerweise nicht möglich sind Von einem autorisierten Händler ohne besondere Genehmigung der Börsenkontrolle zugelassen. Die von der Börsenaufsichtsbehörde gewährten Berechtigungen sind, sofern nicht anders zugelassen, nur für drei Monate gültig. Daher, wo die Projekte viel länger dauern, um abzuschließen, ist es unerlässlich, die geschätzten Start - und Enddaten anzugeben, um Verzögerungen bei der Erlangung von Erweiterungen in dieser Hinsicht zu vermeiden. 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